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Brand- und Rauchschutztüren sowie Feststellanlagen

UVV-Prüfungen von Brand- und Rauchschutztüren sowie Feststellanlagen

Brandschutztüren spielen eine wichtige Rolle im vorbeugenden Brandschutz.

Die in der Regel selbstschließenden Türen sollen in erster Linie Öffnungen in feuerhemmenden oder feuerbeständigen Wänden gegen den Durchtritt von Feuer sichern.

Brand- und Rauchschutztüren sowie Feststellanlagen müssen nach Einbau, nach Veränderung und regelmäßig wiederkehrend durch Befähigte Personen geprüft werden. Bei Feststellanlagen dürfen dies nur noch ausgebildete Fachkräfte mit Kompetenznachweis durchführen, welcher alle fünf Jahre aktualisiert werden muss.

Um im Schadensfall nicht die Ansprüche gegenüber dem Feuer- und Sachversicherer zu verlieren, sind entsprechende Prüfungen äußerst wichtig. Verantwortlich für die Funktionsfähigkeit und den betriebssicheren Zustand von Brandschutztüren und -toren sowie Feststellanlagen sind Bauherr, Betreiber und Arbeitgeber.

Warum geprüft wird:

  •   für höchste Betriebssicherheit 
  • für eine längere Lebensdauer
  • für die Früherkennung von Verschleißerscheinungen
  • für den Erhalt des Versicherungsschutzes 

Welche Arten von Prüfungen sind durch welche Personenkreis durchzuführen?

  • Abnahmeprüfungen nach Neu- oder Umbaumaßnahmen durch einen Sachkundigen = Inspektion nach Installation
  • regelmäßige operative Inspektionen (monatlich bis vierteljährlich) - Sicherstellung der Betriebssicherheit durch eine unterwiesen Person = operative Inspektionen.
  • Jahreshauptinspektion durch einen Sachkundigen = jährliche Hauptinspektion

Welchen Umfang hat z.B. eine Jahreshauptinspektion?

  • Prüfung der Brand- und Rauchschutztüren und Feststellanlagen nach Betriebsanleitungen und Zulassungen der jeweiligen Tür.
  • Weitere Quellen sind die DIN EN 14637 sowie die DIN 14677.
  • Beurteilung Gefahren durch Witterungseinflüsse (ggf. Verrottung und Korrosion) und Vandalismus.
  • gerichtsfeste Dokumentation 

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Kraftbetätigte Fenster, Türe, Tore

UVV-Prüfung von kraftbetätigten Türen, Tore (Rolltore, Sektionaltore), Fenster und Schranken

Kraftbetätigte Türen, Tore (Rolltore, Sektionaltore), Fenster aber auch Schranken unterliegen im allgemeinen den sicherheitstechnischen Bestimmungen.

Die Betriebsicherheitsverordnung, die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.7 sowie die DGUV Information 208-022 für kraftbetätigte Fenster, Türen, Tore und Schranken schreibt eine erste Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie eine mindestens jährlich durchzuführende Folgeprüfung durch sachkundige Personen (befähigte Person nach TRBS1203) verbindlich vor.

Die genannten Verordnungen, Richtlinen und Informationen sind für den gewerblichen Bereich formuliert. Sie finden aber ebenso zur Beschreibung der allgemeinen Verkehrssicherung von privaten Einrichtungen Anwendung.

Die Betriebssicherheit, die Funktionstüchtigkeit und die Lebensdauer einer Anlage hängen von der Qualität ihrer Instandhaltung ab.

Nur durch einen gut funktionierenden Service wird der Sollzustand Ihrer Toranlage erhalten. Um Tore und Türen in einem einwandfreien, betriebssicheren Zustand bedienen und führen zu können, sollten diese regelmäßig gewartet und auf Funktion überprüft werden.

Warum geprüft wird:

• für höchste Betriebssicherheit
• für eine längere Lebensdauer
• für die Früherkennung von Verschleißerscheinungen

Mit aktuellen Sachverstand und modernen Messgeräten inkl. PC-gestützter Messwerterfassung zur Schließkraftmessung, erreichen wir eine optimale Überwachung Ihrer Türen, Tore (Rolltore,Sektionaltore), Fenster und Schranken.

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Regale

Regalinspektion und Regalprüfung nach BGR 234 und DIN EN 15635

Regalanlagen sowie deren Einrichtungen gelten als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Daher muss gemäß § 3Betr.SichV der Arbeitgeber auch für Regalanlagen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen (lassen) und
gemäß §10 entsprechend den ermittelten Fristen die Regalanlagen durch eine befähigte Person nach TrBs1203 überprüfen lassen. 
Gemäß §11 ist die Prüfung wiederrum zu dokumentieren
Die neue Norm DIN EN 15635 sowie die Betriebssicherheitsverordnung verlangen von Lagerbetreibern eine regelmäßige Inspektion ihrer Regaleinrichtungen durch eine befähige (fachkundige) Person.
Regalanlagen sowie deren Einrichtungen gelten als Arbeitsmittel nach BetrSichV, diese sollen längstens nach 12 Monaten eine Inspektion durch diese fachkundigen Person unterzogen werden.
Weitere Informationen finden in der DIN EN 15635 und in der BGR 234.

Wir übernehmen für Sie die UVV-Prüfung von Regalanlagen, inklusive der von den Berufsgenossenschaften geforderten Dokumentation.

  • Püfprotokoll
  • Prüfplakette
  • Beschaffung von Bedienungs- und Montageanleitung der Hersteller


Unsere Prüfplaketten:

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Leitern,Tritte & Steigleitern

Leitern,Tritte & Steigleitern

Prüfung von Leitern und Tritten nach DGUV Information 208-016 sowie Prüfung von Steigleitern/Steigeisengänge nach DGUV Information 208-032 und DGUV Regel 103-007.

Nach der Betriebssicherheitsverordnung und der BG-Information: „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ DGUV Information 208-016 und 
der DGUV Information 208-032 "Auswahl und Benutzung von Steigleitern" ist der Unternehmer für den ordnungsgemäßen Zustand seiner Leitern verantwortlich.
Er ist verpflichtet, Leitern und Steigleitern/Steigeisengänge wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine befähigte und sachkundige Person nach TRBS1203 prüfen zu lassen.

Als befähigte Personen und Sachkundige prüfen wir Ihre Leitern und Tritte nach DGUV I 208-01 und Steigleitern/Steigeisengänge gemäß DGUV I 208-032 und DGUV Regel 103-007.
Bitte beachten Sie, dass für die Prüfung von Steigleitern und Steigeisengängen eine entsprechende Sachkunde als befähigte Person vorliegen muss.
BeachtenSie hierzu den KomNet Dialog 16304. Eine Sachkunde für Leitern und Tritte, gilt für Prüfung von Steigleitern/Steigeisengänge als nicht ausreichend.
 
Prüfungen für Leitern und Tritte nach DGUV Information 208-016
In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie in der TRBS 2121-2 ist festgelegt, dass eine regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten durchzuführen ist.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass eine von ihm beauftragte sachkundige Person Leitern und Tritte wiederkehrend
auf deren ordnungsgemäßen Zustand prüft.
Leitern und Tritte sind mindestens alle 12 Monate auf der Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Information 208-016 zuprüfen.
Die Prüfergebnisse werden dokumentiert und die Leitern und Tritte mit einem Prüfsiegel versehen.
Prüfung von ortsfesten Steigleitern und Steigeisengänge nach ASR A1.8, DGUV I 208-032 und DGUV Regel 103-007:
Steigleitern und Steigeisengänge finden Ihre Anwendung an baulichen Anlagen wie z.B. an Gebäuden, Schleusen, Anlegestellen,Schächten, Tankanlagen, Silos, Maschinen und Tankwagen.
Ortsfeste Steigleitern und Steigeisengänge und müssen regelmäßig geprüft werden. Die Prüffristen werden anhand einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
Dabei spielen folgende Faktoren eine wichtige Rolle: Material der Steigleiter, Einsatzort, Umweltbedingungen und Witterungsverhältnisse.
Wir führen die Erstprüfungen und Inventariesierungen durch, sowie die wiederkehrenden Prüfungen für ortsfesten Steigleitern & Steigeisengänge.
Die Prüfergebnisse werden dokumentiert und die Steigleitern/Steigeisengänge mit einem Prüfsiegel versehen.
Wir führen folgenden UVV Prüfungen von ortsfesten Steigleitern und Steigeisengänge für Sie aus:
Steigleitern für Bauliche Anlagen nach DIN 18799-1 und DIN 18799-2
Notleiteranlagen nach DIN 14094-1
Steigleitern für Bauwerke und Schächte nach DIN EN 14396
Steigleitern als Zugang zu maschinellen Anlagen nach DIN EN ISO 14122-4

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