Baustellensicherheit
Sicherheits - und Gesundheitskoordinator nach RAB 30 Anlage B und C


Das Thema "Baustellen- und Gesundheitsschutz-Koordination" hat sich zu einem wichtigen Thema für Bauherren und Architekten entwickelt.
Die Pflicht zu Bestellung eines SiGe- Koordinators nach RAB erfolgt schon dann,so bald 2 Gewerke gleichzeitig auf der Baustelle tätig werden (siehe Checkliste Bild unten).
Laut Baustellenverordnung sind auf Baustellen, bei denen die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und
auf denen mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder bei denen Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage (8std Schicht) überschreitet, bestimmte (Sicherheits-)Maßnahmen zu ergreifen.
Bauherren können die Wahrnehmung der Verpflichtungen, die sich aus der Baustellenverordnung ergeben, auf einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe-Koordinator, SiGeKo) übertragen.

Die Aufgaben und Pflichten des SiGeKo:
Die Baustellenverordnung sieht vor, dass Baustellen ab der oben beschriebenen Größe der zuständigen Behörde durch eine Vorankündigung angezeigt werden müssen.
In NRW sind hierfür die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz, Bauämter oder das Gewerbeausichtsamt zuständig.

Der SiGeKo soll für die Koordination aller Sicherheitsbelange in Planung und Ausführung der Baustelle sorgen.
Zu seinen Pflichten zählt u.a. die Übermittlung der Vorankündigung, die Erstellung und Fortschreibung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen und die Erstellung der Merkmalunterlage.

Tätigkeiten, die sich aus der Baustellenverordnung ergeben:

1. Planungsphase des Bauvorhabens

Analyse der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung auf Sicherheits- und Gesundheitsrisiken
Koordination der Maßnahmen, die zur Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG erforderlich sind :
- Übermittlung der Vorankündigung
- Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
- Erstellung der Akte mit Unterlagen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz entsprechend den Merkmalen des Bauwerks

2. Ausführungsphase des Bauvorhabens:

Koordination der Maßnahmen, die zur Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG erforderlich sind:
- Überprüfung der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte in Bezug auf Erfüllung der Verpflichtungen nach der BaustellV
- Fortschreibung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans
- Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber
- Koordination der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber
Durch die neue Verordnung bekommt das Verhältnis Bauherr-Architekt-Unternehmer in Haftungsfragen bei Arbeitsunfällen eine neue rechtliche Dimension.
Man muss jedoch ausdrücklich betonen, dass die einzelnen Unternehmer in arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht für ihre Baustellenbeschäftigten verantwortlich bleiben und diese Verantwortung nicht etwa auf den SiGeKo übergeht.

Checkliste für den Bauherrn:

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