Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz

Der Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragter) berät das Unternehmen in allen Fragen des Immissionsschutzes, überwacht die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben, entwickelt Vorschläge zur Verminderung von Emissionen, informiert und schult die Mitarbeiter, und erstattet der Unternehmensleitung jährlich Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

Die allgemeinen Anforderungen an den Immissionsschutzbeauftragten sind im BImSchG (§§ 53 – 55) geregelt. Sie werden ergänzt durch die Ausführungsbestimmungen in der 5. BImSchV.

Wer muss einen Immissionsschutzbeauftragten bestellen?

Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen haben grundsätzlich einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen. Die betreffenden Anlagen sind im Anhang I der 5. BImSchV genannt, z. B. Kraftwerke und Feuerungsanlagen, Anlagen zur Herstellung von Glas und Abfallbehandlungsanlagen. Von der Regelung können auch kleinere Anlagen betroffen sein, wenn mit ihrem Betrieb besondere Emissionen oder Umweltgefahren verbunden sind, z. B.
 

  • Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenständen, wenn z. B. mehr als 250 kg organische Lösemittel pro Stunde eingesetzt werden,
  • Gießereien für Nichteisenmetalle,
  • Anlagen zum Bedrucken mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, wenn z. B. mehr als 250 kg organische Lösemittel pro Stunde eingesetzt werden,
  • Feuerverzinkereien mit einem Durchsatz von mehr als 10 t Rohgutdurchsatz pro Stunde.

Die zuständige Behörde kann darüber hinaus im Einzelfall die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten anordnen, wenn von der Anlage besondere Gefahren ausgehen können. Dies bezieht sich auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen und genehmigungsbedürftige Anlagen, für die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten durch 5. BImSchV nicht vorgeschrieben ist.

Die Behörde kann die Bestellung mehrerer Immissionsschutzbeauftragte anordnen, wenn es für die sachgemäße Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben erforderlich ist. Andererseits ermöglicht die 5. BImSchV dem Betreiber mehrerer Anlagen nur einen Beauftragten zu bestellen, wenn er die Aufgaben sachgemäß erfüllen kann. Bei Konzernen kann die Behörde auf Antrag die Bestellung eines Beauftragten für den gesamten Konzernbereich gestatten. Dies setzt voraus, dass der Konzernbeauftragte durch eine oder mehrere fachkundige und zuverlässige Personen unterstützt wird.
Sofern es sich bei der Anlage um einen Betrieb mit einem hohen Störfallpotential handelt, muss der Betreiber zusätzlich einen Störfallbeauftragten bestellen, dessen Aufgabengebiet sich aber eindeutig abgrenzen lassen muss. Die Aufgaben und Pflichten sind im BImSchG (§§ 58a bis 58d) festgelegt.

Wer ist von der Pflicht zur Bestellung befreit?

Ein Immissionsschutzbeauftragter ist nicht erforderlich, wenn die betreffende Anlage keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Zudem kann die Behörde im Einzelfall auf Antrag von der Pflicht zur Bestellung befreien, wenn dies aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht erforderlich ist, z. B. Anlagen mit untergeordneten Emissionen.

Wer kann zum Immissionsschutzbeauftragten bestellt werden?

Zum Immissionsschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die in der 5. BImSchV (§§ 7 – 10) genannten Voraussetzungen erfüllt:
 

  • Die erforderliche Fachkunde ist nachzuweisen durch ein abgeschlossenes ingenieurtechnisches oder naturwissenschaftliches Studium, die Teilnahme an anerkannten Lehrgängen oder die mindestens zweijährige praktische Erfahrung mit der Anlage (oder vergleichbaren Anlagen), für die der Beauftragte bestellt werden soll.
  • Der Beauftragte muss regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.
  • Die Zuverlässigkeit setzt voraus, dass der Beauftragte aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten geeignet ist, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Mit der Beauftragtenfunktion kann auch ein für die Aufgabe qualifizierter Externer betraut werden.

Welche Pflichten und Aufgaben hat der Immissionsschutzbeauftragte?

Die Pflichten des Immissionsschutzbeauftragten lassen sich in vier Kategorien einteilen:
 

  • Initiativpflicht, z. B. festgestellte Mängel beseitigen,
  • Kontroll- und Überwachungspflicht, z. B. die Einhaltung rechtlicher Vorschriften zu überwachen,
  • Informationspflicht, z. B. Mitarbeiter und Unternehmensleitung über schädliche Umweltauswirkungen unterrichten,
  • Berichtspflicht, z. B. jährliche Berichtserstattung gegenüber der Unternehmensleitung.

Die vom Beauftragten wahrzunehmenden Aufgaben sind im BImSchG (§ 54) festgelegt. Sie umfassen:
 

  • Auf die Entwicklung und Einführung umweltschonender Verfahren hinzuwirken, einschließlich Verfahren zur Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung der beim Betrieb entstehenden Abfälle.
  • Auf die Entwicklung und Einführung umweltschonender Erzeugnisse hinzuwirken, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung.
  • Bei der Entwicklung und Einführung umweltschonender Verfahren und Erzeugnisse mitzuwirken.
  • Die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften und die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen überwachen, z. B. Kontrolle der Betriebsstätte, Messungen von Emissionen und Immissionen.
  • Festgestellte Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel mitteilen.
  • Die Schulung und Unterweisung der Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung.
  • Der Immissionsschutzbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

Der Immissionsschutzbeauftragte hat das Recht, seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vorzutragen, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält.


Welche Pflichten hat der Betreiber?

Die mit der Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten einhergehenden Pflichten eines Betreibers sind im BImSchG (§§ 55 bis 58) festgelegt. Demnach hat der Betreiber den Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Pflichten, Aufgaben und Befugnisse konkret zu benennen . Die Bestellung und ggf. erforderliche Veränderungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Abfallbeauftragte erhält eine Kopie der Bestellung bzw. der veranlassten Änderungen.

Der Betreiber hat darauf zu achten, dass der zu bestellende Immissionsschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und er hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung von mehreren Beauftragten die Aufgaben der Beteiligten eindeutig gegeneinander abgegrenzt sind und koordiniert werden. Der Betreiber hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung zu unterrichten. Zweckmäßigerweise sollten die Mitarbeiter informiert werden.

Der Betreiber der Anlage

  • ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des BImschG, einschließlich evtl. erteilter Nebenbestimmungen und Auflagen.
  • er hat den Immissionsschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm insbesondere die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, z. B. Räume, technische und finanzielle Hilfsmittel, und ihm die Teilnahme an Schulungen ermöglichen.
  • der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Immissionsschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann auch hier keine Einigung erzielt werden, so hat die Geschäftsführung den Immissionsschutzbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten.
  • er hat zudem darauf zu achten, dass dem Beauftragten durch seine Tätigkeit keine Nachteile entstehen (Benachteiligungsverbot).


 

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