Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer, d. h. den Betreiber der einleitenden Anlage, und die Betriebsangehörigen in den für den Gewässerschutz bedeutsamen Angelegenheiten. Er ist u. a. verpflichtet, die Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften, Bedingungen und Auflagen zu überwachen und auf geeignete Maßnahmen zur Behandlung und Einleitung des Abwassers hinzuwirken.
Wer muss einen Gewässerschutzbeauftragten bestellen?
Unternehmen, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser in ein Gewässer einleiten dürfen (Direkteinleiter), müssen einen oder ggf. mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellen (§ 64 WHG).
Darüber hinaus kann die Behörde die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten anordnen, wenn von der Anlage besondere Gefahren ausgehen können:
- Gewässerbenutzer, die unterhalb der o. g. Mengenschwelle liegen,
- Einleiter in Abwasseranlagen (Indirekteinleiter),
- Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, und
- Betreiber von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung wassergefährdender Stoffe (Nummer 19.3 der Anlage 1 zum UVPG).
Insofern können auch kleine und mittlere Betriebe betroffen sein, z. B. Galvanikbetriebe.
Wer ist von der Pflicht zur Bestellung befreit?
Gewässerbenutzer, deren tägliche Einleitungsmenge unterhalb von 750 Kubikmeter liegt, und Indirekteinleiter, bei denen die o. g. Gründe zur Bestellung nicht vorliegen, sind von der Pflicht zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten befreit. Sofern für den Betrieb nach § 53 Bundes-Immissionsschutzgesetz ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 54 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ein Abfallbeauftragter zu bestellen ist, so kann dieser auch die Pflichten und Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten wahrnehmen.
Wer kann zum Gewässerschutzbeauftragten bestellt werden?
Zum Gewässerschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Die Fachkunde wird in der Regel durch den Besuch eines anerkannten Lehrgangs, eine qualifizierte Ausbildung im Umweltschutz oder mehrjährige praktische Erfahrung mit den Anlagen nachgewiesen. Die Funktion kann auch auf einen für die Aufgabe qualifizierten Externen übertragen werden.
Welche Pflichten und Aufgaben hat der Gewässerschutzbeauftragte?
Die Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten lassen sich in vier Kategorien einteilen:
- Initiativpflicht, z. B. festgestellte Mängel beseitigen, bei der Einführung neuer, umweltschonender Verfahren mitwirken,
- Kontroll- und Überwachungspflicht, z. B. Einhaltung der rechtlichen Vorschriften und Auflagen,
- Informationspflicht, z. B. Mitarbeiter über abwasserrelevante schädliche Umweltauswirkungen unterrichten, Unternehmensleitung über mögliche Vermeidungsmaßnahmen informieren,
- Berichtspflicht, z. B. jährliche Berichtserstattung, zu abwasserrelevanten Investitionsmaßnahmen Stellungnahme abgeben.
Die vom Beauftragten wahrzunehmenden Tätigkeiten sind im WHG (§ 65) festgelegt.
Sie umfassen:
- Die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Auflagen kontrollieren und überwachen, z. B. Funktionsfähigkeit der Abwasserbehandlungsanlagen, Messung des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, Dokumentation der Kontroll- und Messergebnisse, Wartung u. ä.
- Mängel zusammen mit Vorschlägen zu ihrer Beseitigung der zuständigen Betriebs-/Abteilungsleitung mitteilen.
- Betriebliche Führungskräfte beraten, insbesondere bei der Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren, der Verwertung bzw. Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe, der Entwicklung und Einführung von innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwassers (Art und Menge) sowie Maßnahmen zur umweltschonenden Produktion.
- Betriebsangehörige über die im Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über deren Verhinderungsmöglichkeiten informieren und unterweisen.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die im WHG genannten Aufgaben konkretisieren, erweitern oder einschränken.
Gewässerschutzbeauftragte müssen der zuständigen Unternehmensleitung jährlich einen schriftlichen Bericht erstatten, in dem über die Tätigkeit und Ergebnisse, insbesondere über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen, informiert wird. Der Bericht entfällt, wenn der Standort nach EMAS validiert ist und gleichwertige Angaben im Bericht über die Umweltbetriebsprüfung enthalten sind. Dies setzt voraus, dass der Gewässerschutzbeauftragte den Bericht mitgezeichnet hat und auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts verzichtet.
Es ist sinnvoll, ein Abwassertagebuch zu führen, in dem alle verwendeten Betriebs- und Hilfsstoffe, Einleitungsmengen, Kontrollergebnisse etc. dokumentiert sind. Ein Überwachungsplan, zusammen mit Anlagen- und Abwasserkataster schafft Übersicht und erleichtert die Tätigkeit.
Welche Pflichten hat der Gewässerbenutzer?
Die aus der Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten erwachsenden Pflichten eines Betreibers sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz (§§ 55 bis 58) festgelegt. Demnach hat der Betreiber den Gewässerschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Pflichten, Aufgaben und Befugnisse konkret zu benennen. Die Bestellung und ggf. erforderliche Veränderungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Gewässerschutzbeauftragte erhält eine Kopie der Bestellung bzw. der veranlassten Änderungen.
Der Betreiber hat darauf zu achten, dass der zu bestellende Gewässerschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und er hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung von mehreren Beauftragten die Aufgaben der Beteiligten eindeutig gegeneinander abgegrenzt sind und koordiniert werden. Der Betreiber hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung zu unterrichten. Zweckmäßigerweise sollten die Mitarbeiter informiert werden.
Der Gewässerbenutzer, d. h. der Betreiber der Anlage, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des WHG, einschließlich evtl. erteilter Nebenbestimmungen und Auflagen. Der Betreiber hat den Gewässerschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm insbesondere die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, z. B. Räume, technische und finanzielle Hilfsmittel, und ihm die Teilnahme an Schulungen ermöglichen.
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Gewässerschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann auch hier keine Einigung erzielt werden, so hat die Geschäftsführung den Gewässerschutzneauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten. Er hat zudem darauf zu achten, dass dem Beauftragten durch seine Tätigkeit keine Nachteile entstehen (Benachteiligungsverbot).