Betriebsbeauftragter für Abfall

Der Betriebsbeauftragte für Abfall
(Abfallbeauftragte) hat die Aufgabe, die praktische Umsetzung der abfallrechtlichen Anforderungen und Vorgaben im Unternehmen sicherzustellen. Er berät und unterstützt den Betreiber der Anlage und die Betriebsangehörigen in abfallwirtschaftlichen Fragestellungen, insbesondere bei der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der Abfälle.

Die Pflichten und Aufgaben sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWg§ 60) festgelegt. Die Regelungen zum Verhältnis Anlagenbetreiber und Abfallbeauftragter sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG§§ 55 bis 58) enthalten.



Wer muss einen Abfallbeauftragten bestellen?

Grundsätzlich müssen

 

  • Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen,
  • Betreiber ortsfester Anlagen, in denen Abfälle sortiert, verwertet oder beseitigt werden und
  • Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 4 BImSchG)

einen Abfallbeauftragten bestellen, soweit die Abfallbeauftragten-Verordnung eine Bestellung vorsieht. Die Bestellung ist der zuständigen Behörde anzeigen.

Die Bestellpflicht kann auch Besitzer von Abfällen im Sinne von § 27 KrWG betreffen (dies sind Abfälle, die einer Rücknahme- bzw. Rückgabepflicht unterliegen). Darüber hinaus kann die zuständige Behörde für Anlagen, für die eine Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgesehen ist, erforderlichenfalls die Bestellung anordnen.

Sofern für die betreffende Anlage ein Immissionsschutzbeauftragter oder Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen ist, so können diese auch die Pflichten und Aufgaben eines Abfallbeauftragten wahrnehmen.


Die Abfallbeauftragten-Verordnung konkretisiert, für welche Anlagen Abfallbeauftragte zu bestellen sind. Es handelt sich z.B. um

  • Anlagen zum Lagern und Ablagern von Abfällen, Verbrennungsanlagen (> 0,75 t/h) und chemisch-physikalische Behandlungsanlagen (> 0,50 t/h),
  • Schmelzanlagen für Aluminium,
  • Anlagen zur Herstellung von Säuren, Laugen, Lösemitteln sowie Farb- und Anstrichmitteln,
  • Destillations- und Raffinationsanlagen,
  • Galvanikanlagen,
  • Härtereien sowie
  • Krankenhäuser und Kliniken.

Aufgrund dieser Kriterien können auch kleinere Unternehmen von der Pflicht betroffen sein.



Wer ist von der Pflicht zur Bestellung befreit?

Die zuständige Behörde kann Betreiber auf Antrag von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten befreien, wenn dies aufgrund der Größe der Anlage und der Art oder Menge der entstehenden bzw. angelieferten Abfälle nicht erforderlich ist.



Wer kann zum Abfallbeauftragten bestellt werden?

Zum Abfallbeauftragten darf nur bestellt werden, der die zur Erfüllung der Aufgabe erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Eine Konkretisierung der Anforderungen an die Fachkunde steht noch aus.

Mit der Beauftragtenfunktion kann auch ein für die Aufgabe qualifizierter Externer betraut werden.



Welche Pflichten und Aufgaben hat der Abfallbeauftragte?

Die Pflichten des Abfallbeauftragten lassen sich in vier Kategorien einteilen:

  • Initiativpflicht, z. B. festgestellte Mängel beseitigen,
  • Kontroll- und Überwachungspflicht, z. B. die Einhaltung rechtlicher Vorschriften zu überwachen,
  • Informationspflicht, z. B. Mitarbeiter und Unternehmensleitung über schädliche Umweltauswirkungen unterrichten,
  • Berichtspflicht, z. B. jährliche Berichtserstattung gegenüber der Unternehmensleitung.

Zu den Aufgaben des Betriebsbeauftragten gehört es, die Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden Abfälle sowie deren Weg bis zur Entsorgung zu kontrollieren sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen zu überwachen. Einzelheiten sind im § 60 KrWG genannt:
 

  • Den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung/Anlieferung bis zu ihrer endgültigen Verwertung oder Beseitigung überwachen.
  • Die Einhaltung von Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung überwachen.
  • Festgestellte Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Behebung der Mängel mitteilen.
  • Betriebsangehörige über schädliche Umwelteinwirkungen, die von den Abfällen ausgehen können, und über die Vermeidung und Verwertung von Abfällen aufklären und schulen.
  • Auf die Entwicklung und Einführung umweltschonender Verfahren und Produkte, sowie deren Begutachtung hinwirken.
  • Der Abfallbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

Der Abfallbeauftragte hat das Recht, seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vorzutragen, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. 


  

Welche Pflichten hat der Unternehmer?

Die mit der Bestellung eines Abfallbeauftragten einhergehenden Pflichten eines Betreibers sind im BImSchG (§§ 55 bis 58) festgelegt.

Demnach hat der Betreiber den Abfallbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Pflichten, Aufgaben und Befugnisse konkret zu benennen .Die Bestellung und ggf. erforderliche Veränderungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Abfallbeauftragte erhält eine Kopie der Bestellung bzw. der veranlassten Änderungen.

Der Betreiber hat darauf zu achten, dass der zu bestellende Abfallbeauftragte die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und er hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung von mehreren Beauftragten die Aufgaben der Beteiligten eindeutig gegeneinander abgegrenzt sind und koordiniert werden.

Der Betreiber hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung zu unterrichten. Zweckmäßigerweise sollten die Mitarbeiter informiert werden.

Der Betreiber der Anlage ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des KrWG, einschließlich evtl. erteilter Nebenbestimmungen und Auflagen. Der Betreiber hat den Abfallbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm insbesondere die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, z. B. Räume, technische und finanzielle Hilfsmittel, und ihm die Teilnahme an Schulungen ermöglichen.
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Abfallbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann auch hier keine Einigung erzielt werden, so hat die Geschäftsführung den Abfallbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten. Er hat zudem darauf zu achten, dass dem Beauftragten durch seine Tätigkeit keine Nachteile entstehen (Benachteiligungsverbot).


 

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