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Umgang mit Asbest TRGS 519

Asbestsanierung

Asbestsanierung ? Nur mit Sachkundigen Personen !

Instandhaltung, Sanierung und Entsorgung dürfen nur von Firmen und Personen ausgerführt werden, welche eine Sachkundeprüfung nach TRGS 519 abgelegt haben.
Die Prüfung zum Sachkundigen wird staatlich überwacht und in der Regel von den Bezirksregierungen oder Gewerbeaufsichtsämtern abgenommen.
Alle Arbeiten oder der Umgang mit Asbest sind bei den zuständigen Behörden ( Gewerbeaufsichtsamt ) 2 Wochen vor Ausführung mit Planungsunterlagen schriftlich anzuzeigen.
Wie diese Arbeiten geplant und ausgeführt sein müssen, beschreibt die TRGS 519, ebenso die DGUV Information 201-012 ( alt: BGI 664 Asbestsanierung - Verfahren mit geringer Exposition ).
Werden Arbeiten mit Asbest nicht angezeigt , falsch geplant oder mangelhaft durchgeführt, führt dies unweigerlich zu strafrechlichen Ermittlungen und zu hohen Geldstrafen.
Wir Planen, Steuern und Überwachen als staatl. anerkannte Sachkundige für Asbestsanierung und sorgen für einen reibungslosen rechlich sicheren Ablauf.



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Gerne beraten wir Sie in den obengannten Bereichen und erstellen Ihnen ein individuelles Angebot.

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SiGeKo-Arbeitssicherheit auf Baustellen

Baustellensicherheit

Sicherheits - und Gesundheitskoordinator nach RAB 30 Anlage B und C

Das Thema "Baustellen- und Gesundheitsschutz-Koordination" hat sich zu einem wichtigen Thema für Bauherren und Architekten entwickelt.
Die Pflicht zu Bestellung eines SiGe- Koordinators nach RAB erfolgt schon dann,so bald 2 Gewerke gleichzeitig auf der Baustelle tätig werden (siehe Checkliste Bild unten).
Laut Baustellenverordnung sind auf Baustellen, bei denen die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und
auf denen mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder bei denen Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage (8std Schicht) überschreitet, bestimmte (Sicherheits-)Maßnahmen zu ergreifen.
Bauherren können die Wahrnehmung der Verpflichtungen, die sich aus der Baustellenverordnung ergeben, auf einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe-Koordinator, SiGeKo) übertragen.

Die Aufgaben und Pflichten des SiGeKo:
Die Baustellenverordnung sieht vor, dass Baustellen ab der oben beschriebenen Größe der zuständigen Behörde durch eine Vorankündigung angezeigt werden müssen.
In NRW sind hierfür die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz, Bauämter oder das Gewerbeausichtsamt zuständig.

Der SiGeKo soll für die Koordination aller Sicherheitsbelange in Planung und Ausführung der Baustelle sorgen.
Zu seinen Pflichten zählt u.a. die Übermittlung der Vorankündigung, die Erstellung und Fortschreibung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen und die Erstellung der Merkmalunterlage.

Tätigkeiten, die sich aus der Baustellenverordnung ergeben:

1. Planungsphase des Bauvorhabens

Analyse der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung auf Sicherheits- und Gesundheitsrisiken
Koordination der Maßnahmen, die zur Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG erforderlich sind :
- Übermittlung der Vorankündigung
- Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
- Erstellung der Akte mit Unterlagen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz entsprechend den Merkmalen des Bauwerks

2. Ausführungsphase des Bauvorhabens:

Koordination der Maßnahmen, die zur Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG erforderlich sind:
- Überprüfung der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte in Bezug auf Erfüllung der Verpflichtungen nach der BaustellV
- Fortschreibung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans
- Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber
- Koordination der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber
Durch die neue Verordnung bekommt das Verhältnis Bauherr-Architekt-Unternehmer in Haftungsfragen bei Arbeitsunfällen eine neue rechtliche Dimension.
Man muss jedoch ausdrücklich betonen, dass die einzelnen Unternehmer in arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht für ihre Baustellenbeschäftigten verantwortlich bleiben und diese Verantwortung nicht etwa auf den SiGeKo übergeht.

Checkliste für den Bauherrn:

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Immissionsschutz

Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz

Der Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragter) berät das Unternehmen in allen Fragen des Immissionsschutzes, überwacht die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben, entwickelt Vorschläge zur Verminderung von Emissionen, informiert und schult die Mitarbeiter, und erstattet der Unternehmensleitung jährlich Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

Die allgemeinen Anforderungen an den Immissionsschutzbeauftragten sind im BImSchG (§§ 53 – 55) geregelt. Sie werden ergänzt durch die Ausführungsbestimmungen in der 5. BImSchV.

Wer muss einen Immissionsschutzbeauftragten bestellen?

Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen haben grundsätzlich einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen. Die betreffenden Anlagen sind im Anhang I der 5. BImSchV genannt, z. B. Kraftwerke und Feuerungsanlagen, Anlagen zur Herstellung von Glas und Abfallbehandlungsanlagen. Von der Regelung können auch kleinere Anlagen betroffen sein, wenn mit ihrem Betrieb besondere Emissionen oder Umweltgefahren verbunden sind, z. B.

  • Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenständen, wenn z. B. mehr als 250 kg organische Lösemittel pro Stunde eingesetzt werden,
  • Gießereien für Nichteisenmetalle,
  • Anlagen zum Bedrucken mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, wenn z. B. mehr als 250 kg organische Lösemittel pro Stunde eingesetzt werden,
  • Feuerverzinkereien mit einem Durchsatz von mehr als 10 t Rohgutdurchsatz pro Stunde.

Die zuständige Behörde kann darüber hinaus im Einzelfall die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten anordnen, wenn von der Anlage besondere Gefahren ausgehen können. Dies bezieht sich auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen und genehmigungsbedürftige Anlagen, für die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten durch 5. BImSchV nicht vorgeschrieben ist.

Die Behörde kann die Bestellung mehrerer Immissionsschutzbeauftragte anordnen, wenn es für die sachgemäße Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben erforderlich ist. Andererseits ermöglicht die 5. BImSchV dem Betreiber mehrerer Anlagen nur einen Beauftragten zu bestellen, wenn er die Aufgaben sachgemäß erfüllen kann. Bei Konzernen kann die Behörde auf Antrag die Bestellung eines Beauftragten für den gesamten Konzernbereich gestatten. Dies setzt voraus, dass der Konzernbeauftragte durch eine oder mehrere fachkundige und zuverlässige Personen unterstützt wird.
Sofern es sich bei der Anlage um einen Betrieb mit einem hohen Störfallpotential handelt, muss der Betreiber zusätzlich einen Störfallbeauftragten bestellen, dessen Aufgabengebiet sich aber eindeutig abgrenzen lassen muss. Die Aufgaben und Pflichten sind im BImSchG (§§ 58a bis 58d) festgelegt.

Wer ist von der Pflicht zur Bestellung befreit?

Ein Immissionsschutzbeauftragter ist nicht erforderlich, wenn die betreffende Anlage keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Zudem kann die Behörde im Einzelfall auf Antrag von der Pflicht zur Bestellung befreien, wenn dies aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht erforderlich ist, z. B. Anlagen mit untergeordneten Emissionen.

Wer kann zum Immissionsschutzbeauftragten bestellt werden?

Zum Immissionsschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die in der 5. BImSchV (§§ 7 – 10) genannten Voraussetzungen erfüllt:

  • Die erforderliche Fachkunde ist nachzuweisen durch ein abgeschlossenes ingenieurtechnisches oder naturwissenschaftliches Studium, die Teilnahme an anerkannten Lehrgängen oder die mindestens zweijährige praktische Erfahrung mit der Anlage (oder vergleichbaren Anlagen), für die der Beauftragte bestellt werden soll.
  • Der Beauftragte muss regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.
  • Die Zuverlässigkeit setzt voraus, dass der Beauftragte aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten geeignet ist, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Mit der Beauftragtenfunktion kann auch ein für die Aufgabe qualifizierter Externer betraut werden.

Welche Pflichten und Aufgaben hat der Immissionsschutzbeauftragte?

Die Pflichten des Immissionsschutzbeauftragten lassen sich in vier Kategorien einteilen:

  • Initiativpflicht, z. B. festgestellte Mängel beseitigen,
  • Kontroll- und Überwachungspflicht, z. B. die Einhaltung rechtlicher Vorschriften zu überwachen,
  • Informationspflicht, z. B. Mitarbeiter und Unternehmensleitung über schädliche Umweltauswirkungen unterrichten,
  • Berichtspflicht, z. B. jährliche Berichtserstattung gegenüber der Unternehmensleitung.

Die vom Beauftragten wahrzunehmenden Aufgaben sind im BImSchG (§ 54) festgelegt. Sie umfassen:

  • Auf die Entwicklung und Einführung umweltschonender Verfahren hinzuwirken, einschließlich Verfahren zur Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung der beim Betrieb entstehenden Abfälle.
  • Auf die Entwicklung und Einführung umweltschonender Erzeugnisse hinzuwirken, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung.
  • Bei der Entwicklung und Einführung umweltschonender Verfahren und Erzeugnisse mitzuwirken.
  • Die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften und die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen überwachen, z. B. Kontrolle der Betriebsstätte, Messungen von Emissionen und Immissionen.
  • Festgestellte Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel mitteilen.
  • Die Schulung und Unterweisung der Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung.
  • Der Immissionsschutzbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

Der Immissionsschutzbeauftragte hat das Recht, seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vorzutragen, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält.


Welche Pflichten hat der Betreiber?

Die mit der Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten einhergehenden Pflichten eines Betreibers sind im BImSchG (§§ 55 bis 58) festgelegt. Demnach hat der Betreiber den Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Pflichten, Aufgaben und Befugnisse konkret zu benennen . Die Bestellung und ggf. erforderliche Veränderungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Abfallbeauftragte erhält eine Kopie der Bestellung bzw. der veranlassten Änderungen.

Der Betreiber hat darauf zu achten, dass der zu bestellende Immissionsschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und er hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung von mehreren Beauftragten die Aufgaben der Beteiligten eindeutig gegeneinander abgegrenzt sind und koordiniert werden. Der Betreiber hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung zu unterrichten. Zweckmäßigerweise sollten die Mitarbeiter informiert werden.

Der Betreiber der Anlage

  • ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des BImschG, einschließlich evtl. erteilter Nebenbestimmungen und Auflagen.
  • er hat den Immissionsschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm insbesondere die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, z. B. Räume, technische und finanzielle Hilfsmittel, und ihm die Teilnahme an Schulungen ermöglichen.
  • der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Immissionsschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann auch hier keine Einigung erzielt werden, so hat die Geschäftsführung den Immissionsschutzbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten.
  • er hat zudem darauf zu achten, dass dem Beauftragten durch seine Tätigkeit keine Nachteile entstehen (Benachteiligungsverbot).

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Abfall

Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz

Der Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) hat die Aufgabe, die praktische Umsetzung der abfallrechtlichen Anforderungen und Vorgaben im Unternehmen sicherzustellen. Er berät und unterstützt den Betreiber der Anlage und die Betriebsangehörigen in abfallwirtschaftlichen Fragestellungen, insbesondere bei der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der Abfälle.

Die Pflichten und Aufgaben sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWg§ 60) festgelegt. Die Regelungen zum Verhältnis Anlagenbetreiber und Abfallbeauftragter sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG§§ 55 bis 58) enthalten.



Wer muss einen Abfallbeauftragten bestellen?

Grundsätzlich müssen

  • Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen,
  • Betreiber ortsfester Anlagen, in denen Abfälle sortiert, verwertet oder beseitigt werden und
  • Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 4 BImSchG)

einen Abfallbeauftragten bestellen, soweit die Abfallbeauftragten-Verordnung eine Bestellung vorsieht. Die Bestellung ist der zuständigen Behörde anzeigen.

Die Bestellpflicht kann auch Besitzer von Abfällen im Sinne von § 27 KrWG betreffen (dies sind Abfälle, die einer Rücknahme- bzw. Rückgabepflicht unterliegen). Darüber hinaus kann die zuständige Behörde für Anlagen, für die eine Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgesehen ist, erforderlichenfalls die Bestellung anordnen.

Sofern für die betreffende Anlage ein Immissionsschutzbeauftragter oder Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen ist, so können diese auch die Pflichten und Aufgaben eines Abfallbeauftragten wahrnehmen.


Die Abfallbeauftragten-Verordnung konkretisiert, für welche Anlagen Abfallbeauftragte zu bestellen sind. Es handelt sich z.B. um

  • Anlagen zum Lagern und Ablagern von Abfällen, Verbrennungsanlagen (> 0,75 t/h) und chemisch-physikalische Behandlungsanlagen (> 0,50 t/h),
  • Schmelzanlagen für Aluminium,
  • Anlagen zur Herstellung von Säuren, Laugen, Lösemitteln sowie Farb- und Anstrichmitteln,
  • Destillations- und Raffinationsanlagen,
  • Galvanikanlagen,
  • Härtereien sowie
  • Krankenhäuser und Kliniken.

Aufgrund dieser Kriterien können auch kleinere Unternehmen von der Pflicht betroffen sein.



Wer ist von der Pflicht zur Bestellung befreit?

Die zuständige Behörde kann Betreiber auf Antrag von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten befreien, wenn dies aufgrund der Größe der Anlage und der Art oder Menge der entstehenden bzw. angelieferten Abfälle nicht erforderlich ist.



Wer kann zum Abfallbeauftragten bestellt werden?

Zum Abfallbeauftragten darf nur bestellt werden, der die zur Erfüllung der Aufgabe erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Eine Konkretisierung der Anforderungen an die Fachkunde steht noch aus.

Mit der Beauftragtenfunktion kann auch ein für die Aufgabe qualifizierter Externer betraut werden.



Welche Pflichten und Aufgaben hat der Abfallbeauftragte?

Die Pflichten des Abfallbeauftragten lassen sich in vier Kategorien einteilen:

  • Initiativpflicht, z. B. festgestellte Mängel beseitigen,
  • Kontroll- und Überwachungspflicht, z. B. die Einhaltung rechtlicher Vorschriften zu überwachen,
  • Informationspflicht, z. B. Mitarbeiter und Unternehmensleitung über schädliche Umweltauswirkungen unterrichten,
  • Berichtspflicht, z. B. jährliche Berichtserstattung gegenüber der Unternehmensleitung.

Zu den Aufgaben des Betriebsbeauftragten gehört es, die Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden Abfälle sowie deren Weg bis zur Entsorgung zu kontrollieren sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen zu überwachen. Einzelheiten sind im § 60 KrWG genannt:

  • Den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung/Anlieferung bis zu ihrer endgültigen Verwertung oder Beseitigung überwachen.
  • Die Einhaltung von Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung überwachen.
  • Festgestellte Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Behebung der Mängel mitteilen.
  • Betriebsangehörige über schädliche Umwelteinwirkungen, die von den Abfällen ausgehen können, und über die Vermeidung und Verwertung von Abfällen aufklären und schulen.
  • Auf die Entwicklung und Einführung umweltschonender Verfahren und Produkte, sowie deren Begutachtung hinwirken.
  • Der Abfallbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

Der Abfallbeauftragte hat das Recht, seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vorzutragen, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. 




Welche Pflichten hat der Unternehmer?

Die mit der Bestellung eines Abfallbeauftragten einhergehenden Pflichten eines Betreibers sind im BImSchG (§§ 55 bis 58) festgelegt.

Demnach hat der Betreiber den Abfallbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Pflichten, Aufgaben und Befugnisse konkret zu benennen .Die Bestellung und ggf. erforderliche Veränderungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Abfallbeauftragte erhält eine Kopie der Bestellung bzw. der veranlassten Änderungen.

Der Betreiber hat darauf zu achten, dass der zu bestellende Abfallbeauftragte die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und er hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung von mehreren Beauftragten die Aufgaben der Beteiligten eindeutig gegeneinander abgegrenzt sind und koordiniert werden.

Der Betreiber hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung zu unterrichten. Zweckmäßigerweise sollten die Mitarbeiter informiert werden.

Der Betreiber der Anlage ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des KrWG, einschließlich evtl. erteilter Nebenbestimmungen und Auflagen. Der Betreiber hat den Abfallbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm insbesondere die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, z. B. Räume, technische und finanzielle Hilfsmittel, und ihm die Teilnahme an Schulungen ermöglichen.
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Abfallbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann auch hier keine Einigung erzielt werden, so hat die Geschäftsführung den Abfallbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten. Er hat zudem darauf zu achten, dass dem Beauftragten durch seine Tätigkeit keine Nachteile entstehen (Benachteiligungsverbot).

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Schallpegelmessungen

Wir führen für Sie auch Schallpegelmessungen (Lärmpegelmessung) aus.

Unsere Meßgeräte befinden sich immer auf dem aktuellen Stand der Technik und werden regelmäßig bei den Herstellern kalibriert.
Wir verwenden grundsätzlich nur Messgeräte zertifizierter Hersteller.
Neben einer orientierende Messung, besteht auch die Möglichkeit einer langzeit Messung über mehere Tage mittels Datenlogger.
Je mehr Messwerte vorhanden sind, umso genauer kann der Schallpegel über die Expositionszeiten ermittelt werden.
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Unser Meßgerät für Schallpegelmessungen : Testo 816-1 inkl. Datenlogger

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